Satzungen

des Arbeiterfischereivereins Graz (AFV-GRAZ)
(Beschluss der Generalversammlung v. 04.12.2017)

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Arbeiterfischereiverein Graz“, abgekürzt: „AFV-GRAZ“, im Folgenden kurz „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in der Stadt Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark und darüber hinaus.

§ 2
Zweck und Ziele

Der Arbeiterfischereiverein Graz, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Fischerei, einer Kulturtechnik mit Jahrtausende alter Tradition, und auf den mit ihr einhergehenden Gebieten der Gesundheitspflege, des Körpersportes, der Brauchtumspflege sowie des Natur-, Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutzes, weiters auf den Gebieten einschlägiger Forschung, Wissenschaft und Erwachsenen- bzw. Volksbildung.

§ 3
Erreichung des Zweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen (Tätigkeiten) und materiellen (finanziellen) Mittel erreicht werden.

(2) Die Erreichung des Vereinszweckes erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch folgende ideelle Mittel, welche die Fischerei der gesamten Bevölkerung näher bringen und für künftige Generationen sichern, ihre Belange wahren und vertreten sollen:

  1. Einflussnahme im Bund, in den Ländern und Gemeinden zur Verbesserung der Belange der Fischerei sowie der mit ihr einhergehenden unter § 2 genannten Zwecke.
  2. Unterstützung von Behörden, amtlichen Stellen, sowie des Landesfischereiverbandes, Fischereirevierausschüssen und Fischereibeiräten und ähnlichen Gremien, Unterstützung des Verbandes der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine sowie seiner örtlich zuständigen Landesorganisation.
  3. Unterstützung von in- und ausländischen Institutionen und Verbänden bzw. sonstigen Organisationen, die der Fischerei in organisatorischer, wissenschaftlicher und sportmäßiger Hinsicht dienen.
  4. Unterstützung aller an der Fischerei und an artverwandten Tätigkeiten (z.B. Zillensport und Casting) interessierten Personengemeinschaften in Vereinen.
  5. Kooperation und Unterstützung anderer Vereine, Partnerorganisationen, Körperschaften und Unternehmen, Schulen, Akademien, Universitäten, universitären Einrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Ämtern und Behörden, sonstigen Institutionen aus Sport, Natur-, Tier-, Landschafts- und Umweltschutz, Kultur, Brauchtum, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Bildung, sonstigen einschlägigen Einrichtungen und Initiativen im In- und Ausland, z.B. betreffend einschlägige Veranstaltungen und Projekte, Kurse, Vorträge und Publikationen zum Thema Fischerei.
  6. Schaffung, Erhaltung und dauerhafte Wiederherstellung von artenreichen, natürlichen Fischbeständen, sowie deren Lebensräumen, Schutz bedrohter Fisch- und anderer Wassertierarten.
  7. Mitwirkung bei der Bekämpfung der Gewässerverunreinigung und Aktivitäten zum Verständnis des Naturschutzgedankens als eine der Grundlagen des gesundheitlichen und kulturellen Fortschrittes.
  8. Erwerb neuer, Nutzung bereits bestehender und Errichtung für die Fischerei und Fischzucht geeigneter Anlagen und Gewässer sowie Ankauf oder Pachtung von Fischereirechten oder Gewässern zur Ausübung der Fischerei im In- und Ausland, Durchführung sämtlicher notwendiger Maßnahmen zu deren Erhaltung.
  9. Hintanhaltung aller die Fischerei und Fischzucht sowie die Lebensräume der Fische störenden Vorkommnisse und schädigenden Einflüsse. Verbesserung der diesbezüglichen Bedingungen z.B. durch Gewässerrückbauten, Fischbesatz u.a.
  10. Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) und Werbung jeglicher Art zur Information und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit für die Themen des Vereinszwecks, Abhaltung werbender Veranstaltungen jeglicher Art im Sinne der Fischerei bzw. sonstigen Themen des Vereinszwecks, Sponsoringaktivitäten.
  11. Errichtung bzw. Betreiben einer Website oder sonstiger neuer Medien, Kommunikation unter Nutzung elektronischer und sonstiger neuer Medien, Verbreitung der Vereinsaktivitäten mittels Homepage und sonstiger Internet-Aktivitäten, Heranziehung von Presse, Internet, Rundfunk, Fernsehen und Film oder sonstiger Medien zur Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über die kulturelle, soziale und gesundheitliche Bedeutung der Fischerei bzw. sonstiger Themen des Vereinszwecks.
  12. Aktivitäten zur Erlangung von Subventionen.
  13. Durchführung von Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Überlassung von materiellen und immateriellen, beweglichen und unbeweglichen Gütern aller Art wie Grundstücke, Gebäude, Rechte, sonstige Gegenstände und Immaterialgüter.
  14. Errichtung, Ausgestaltung und Verwaltung von fischereilichen Anlagen, Betrieb von Vereinslokalen und sonstigen Einrichtungen für Zwecke des Vereins, auch verbunden mit der Ausgabe bzw. dem Verkauf von Speisen und Getränken an alle in und auf diesen Anlagen sich aufhaltenden Personen.
  15. Abhaltung von Ausflügen, Wanderungen, Studien- und Bildungsreisen und sonstige Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
  16. Abhaltung von Festen und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, von Benefiz- und Wohltätigkeits-veranstaltungen.
  17. Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten an Dienstnehmer, dritte Personen, Partnerorganisationen, Unternehmen bzw. sonstige Erfüllungsgehilfen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Beiträge unterstützender Mitglieder bzw. Förderer
  2. Lizenzgebühren, eventuell Einnahmen aus dem Verkauf von Tages- und Gastkarten
  3. Einnahmen und Erträgnisse aus Festen, Studien- und Bildungsreisen und sonstigen Veranstaltungen.
  4. Sammlungen, Geschenke bzw. Schenkungen aller Art (auch Grundstücke), Vermächtnisse, Erbschaften, Legate, Geld- und Sachspenden, sonstige Zuwendungen, Auktionen.
  5. Finanzielle Förderungen durch den Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine.
  6. Subventionen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, EU-Projektgelder und sonstige Förderungen, Leistungen und Beiträge sowie Beihilfen öffentlicher oder privater Institutionen oder dritter Personen
  7. Einnahmen aus Sponsoring, Public Relations und Werbung jeglicher Art wie z.B. Inseratenerlöse, aus Internet- und Plakatwerbung, werbende Lautsprecherdurchsagen, aus der Aufstellung von Werbetafeln, aus Vermietung von Werbeflächen etc.
  8. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. sonstiger Überlassung von Einrichtungen und Rechten, sonstigen beweglichen und unbeweglichen materiellen und Immaterialgütern des Vereins, wie Miet- und Pachterlöse, Hüttengebühren, sonstige Einnahmen und Kostenersätze aus der Nutzung von Gewässern und Anlagen, Schadenersatz bzw. Entschädigung für Beeinträchtigung von Rechten, Gewässern oder Anlagen, Versicherungen, Einnahmen aus Kontrolltätigkeit, Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsvermögen aller Art.
  9. Einnahmen aus der Veranlagung von Vereinsvermögen, z.B. Zins- und Wertpapiererträge aller Art
  10. Einnahmen aus Kursen und Unterricht, Schulungen, Vorträgen, Kongressen, sonstigen Veranstaltungen und Beratungen wie Eintrittsgelder, Kursgebühren, Kostenersätze, sonstiges Entgelt.
  11. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gem. Abs. 2, Pkt. 8 und 9, wie Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder, Kostenersätze.
  12. Einnahmen aus Flohmärkten und Basaren, Weihnachtsmarkt, Bausteinaktionen, sonstige
    Verkaufsaktionen.
  13. Entgelt welches aus der Mitarbeit bzw. Unterstützung von Forschungs- und Wissenschaftsprojekten resultiert.

(4) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die seinen Zwecken fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Rechtspersönlichkeit

Der Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist ein Zweigverein des Verbandes österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) und seiner zuständigen Landesorganisation im Sinne des § 1 Abs. 4 des Vereinsgesetzes 2002.

§ 5
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche aufgrund ihres Antrages in den Verein aufgenommen wurden und einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten haben.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder die Fischerei im Allgemeinen über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sind vom aktiven und passiven Wahlrecht sowie von der Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit im Verein ausgenommen. Ansonsten haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

§ 6
Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand aufgrund eines an ihn gerichteten schriftlichen oder mündlichen Antrages. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. Ebenso kann eine Verlängerung der Mitgliedschaft in den Folgejahren ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung der Verlängerung der Mitgliedschaft an die nächste Jahres- oder Generalversammlung ist zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft im Arbeiterfischereiverein Graz ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im Verband österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) verbunden.

(3) Der Beginn der Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder ist an die Leistung der Beitrittsgebühr sowie des ersten Mitgliedsbeitrages gebunden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:

  1. Die Mitglieder haben Anspruch, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die vom Verein geschaffene Einrichtung nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, unter Einhaltung der geltenden Gesetze und vom Verein festgelegten Nutzungsbedingungen (z.B. jeweils gültige Fischereiordnung), sowie Entrichtung der allenfalls festgesetzten Gebühren (z.B. Mitgliedsbeiträge, Lizenzgebühren) zu beanspruchen.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben nach dreimonatiger Mitgliedschaft das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Pflichten:

  1. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, alle gesetzlichen Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit der Fischerei von Relevanz sind, einzuhalten.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen, das Ansehen und den Zweck des Vereins zu wahren und alles zu unterlassen, wodurch die Interessen und das Ansehen des Vereins beeinträchtigt oder der Zweck des Vereins in Frage gestellt werden könnte.
  3. Alle Mitglieder haben die Satzungen des Arbeiterfischereivereins Graz zu respektieren und sich dementsprechend zu verhalten, sowie Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung einzuhalten.
  4. Alle Mitglieder haben die Bestimmungen der jeweils gültigen Fischereiordnung des Arbeiterfischereivereins Graz einzuhalten.
  5. Alle ordentlichen Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag ohne besondere Aufforderung bis längstens 31. März jedes Geschäftsjahres zu leisten.
  6. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung des Vereinszweckes aktiv zu unterstützen, zu fördern und je nach persönlicher Eignung und körperlichen Verfassung bei der Bewältigung der zahlreichen Arbeiten und Aufgaben tatkräftig zu unterstützen.

§ 8
Maßnahmen bei Pflichtverletzungen

(1) Gegen Mitglieder, die entgegen ihrer Verpflichtung gem. § 7 (2) der Statuten gehandelt
haben, können nachstehende Sanktionen einzeln oder nebeneinander verhängt werden:

  1. Verwarnungen
  2. Anordnung von Kursbesuchen
  3. Geldbußen, welche ausschließlich für Fischereibesatzzwecke zu verwenden sind, bei geringfügigen Übertretungen
  4. Geldstrafen, welche ausschließlich für Fischereibesatzzwecke zu verwenden sind, jedoch den jeweils aktuellen Preis einer Generallizenz inklusive des Mitglieds- und des Verbandsbeitrages nicht überschreiten dürfen
  5. Entzug der Lizenzen (Fangberechtigungen) von 1 Monat bis längstens zum Ende des Kalenderjahres
  6. Sperre für eine bestimmte, mehrere oder alle verfügbaren Fischereilizenzen auf bestimmte Zeit, bis auf Widerruf oder dauernd
  7. Enthebung von Funktionen
  8. Ausschluss aus dem Arbeiterfischereiverein Graz

(2) Mit der Ergreifung von Maßnahmen gem. § 8 (1) Ziffer 1 – 8 ist ein beim Arbeiterfischereiverein Graz eingerichteter, unabhängiger Disziplinarsenat beauftragt, sofern es sich um Belange handelt, welche in der jeweils gültigen Fischereiordnung geregelt sind. In allen anderen Fällen einer Pflichtverletzung gem. 7 (2), insbesondere bei einem Verhalten, welches als vereinsschädigend angesehen werden kann, ist der Vereinsvorstand zuständig.

(3) Der Disziplinarsenat hat einen ihm zugeteilten Disziplinarfall mittels Disziplinarverfahrens abzuhandeln. In den Fällen der Zuständigkeit durch den Vereinsvorstand ist das Disziplinarverfahren im Zuge einer Vorstandssitzung, in deren Verlauf alle Umstände des Disziplinarfalles und der verhängten Sanktionen zu protokollieren sind, abzuhandeln.

(4) Die Verhängung von Sanktionen gem. § 8 (1) Ziffer 1 – 8 gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes obliegt der Jahres- oder Generalversammlung. Beschlüsse der Jahresoder Generalversammlung können in diesem Falle mit Berufung an das Schiedsgericht angefochten werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Ernennung und Zusammensetzung des Disziplinarsenats wird im § 19 geregelt.

(6) Sollte nach dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes ein Disziplinarfall anfallen, welcher in die Zuständigkeit des Disziplinarsenats fällt, so ruht dieser so lange, bis ein arbeitsfähiger Disziplinarsenat gebildet wurde (maximal 2 Wochen) und wird dann an diesen übergeben. Eventuelle in der Disziplinarordnung angeführte Fristen beginnen in diesem Fall erst ab dem 1. Tag Arbeitstag des Disziplinarausschusses.

(7) Berufungen gegen Sanktionen des Disziplinarsenates können innerhalb von 1 Monat nach deren Verhängung schriftlich, ohne aufschiebende Wirkung an den Vereinsvorstand gerichtet werden.
Berufungen gegen Sanktionen durch den Vereinsvorstand können innerhalb von 1 Monat nach deren Verhängung schriftlich, ohne aufschiebende Wirkung an die nächstfolgende Jahres- oder Generalversammlung gerichtet werden.

(8) Mitglieder, die sich einem Verfahren des Disziplinarsenats oder des Vereinsvorstandes nicht stellen, bzw. einer verhängten Sanktion durch den Disziplinarsenat oder dem Vereinsvorstand nicht fügen, werden bei weiterer Untätigkeit innerhalb von 1 Monat nach einer schriftlichen Ladung aus dem Arbeiterfischereiverein Graz ausgeschlossen. Eine Berufung gegen einen derartigen Ausschluss ist nicht zulässig.

(9) Von der Verhängung von Sanktionen gem. § 8 (1) Ziffer 1 – 8 bleiben eventuelle
Schadensersatzansprüche des Arbeiterfischereivereins Graz unberührt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim Arbeiterfischereiverein Graz erlischt durch:

  1. Tod,
  2. freiwilligen Austritt,
  3. Streichung,
  4. Ausschluss gem. § 8 (1) 8.

(2) Der freiwillige Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft aufrecht.

(3) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres nicht bezahlt haben zu streichen. Gestrichene Mitglieder haben bei neuerlichem Erwerb der Mitgliedschaft die jeweils festgesetzte Beitrittsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

(4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft beim Verband österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) hat die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft beim Arbeiterfischereiverein Graz zur Folge.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche wie immer gearteten Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Arbeiterfischereiverein Graz.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – aus welchen Gründen auch immer – besteht keinerlei Anspruch auf Aliquotierung bzw. Rückerstattung allenfalls bezahlter Beitritts- oder Mitgliedsbeiträge oder Lizenzgebühren.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich in Beitrittsgebühr und jährlichen Mitgliedsbeitrag. Sie werden über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Gebildete Rücklagen sind bei der Ermittlung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht zu berücksichtigen.

§ 11
Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vereinsvorstand,
  3. die Jahresversammlung (nur zuständig für die besonders geregelten Fälle)
  4. die Rechnungsprüfer/Innen,
  5. der Disziplinarsenat,
  6. der Revier- und Referatsausschuss

(2) Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrtspesen und außerordentliche Ausgaben können nach Beschluss des Vereinsvorstandes vergütet werden.

(3) Alle Funktionäre/Innen des Vereinsvorstandes, der Rechnungsprüfer und des Disziplinarsenats müssen das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Bei Erstellung von Wahloder Kooptierungsvorschlägen ist darauf Bedacht zu nehmen.

§ 12
Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist ein Vereinsorgan gem. § 11 (1) Ziff 1 und ist vom Vereinsvorstand mindestens alle 4 Jahre einzuberufen, dies kann aber auch in kürzeren, ein Jahr nicht unterschreitenden Abständen erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet

  1. auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. durch Einberufung seitens eines Rechnungsprüfers oder ordentlichen Mitgliedes im Sinne des § 14 Abs. 11,
  4. durch die Rechnungsprüfer gem. § 17 Abs. 4
    binnen 4 Wochen statt.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 14 Tage vor Abhaltung derselben dem Vereinsvorstand schriftlich überreicht werden.

(4) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz, wenn alle Vorstandsmitglieder verhindert sind, dann das an Mitgliedsjahren älteste Vereinsmitglied.

(6) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Themen gefasst werden, welche in der betreffenden Tagesordnung gelistet sind.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters ist nicht zulässig. Vom Vereinsvorstand können jedoch auch Nichtmitglieder eingeladen werden, welche allerdings kein Stimmrecht besitzen.

§ 13
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer/Innen,
  2. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,
  3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  5. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei Vereinen oder Verbänden,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, welche die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als das Fünffache übersteigen,
  7. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
  8. Entgegennahme des Berichtes des Vereinsvorstandes,
  9. Entgegennahme des Berichtes über die finanzielle Gebarung des Vereins,
  10. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  11. Entlastung des Vereinsvorstandes,
  12. Behandlung der rechtzeitig an den Vereinsvorstand schriftlich übermittelten Anträge an die Generalversammlung,
  13. Behandlung sonstiger auf der Tagessatzung stehender Fragen.
  14. Für den Fall, dass zur Generalversammlung Entscheidungen über Disziplinarfälle eines Vorstandsmitgliedes oder über eine Berufung gegen Sanktionen durch den Vereinsvorstand gem. § 8 (7) anstehen, obliegen diese der Generalversammlung. In einem derartigen Fall führt ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zur Entscheidungsfindung wird das Abstimmungsergebnis der Generalversammlung herangezogen. So entstandene Beschlüsse sind vom Vereinsvorstand umzusetzen.

§ 14
Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand ist ein Vereinsorgan gem. § 11 (1) Ziff 2 besteht aus dem/der Obmann/Obfrau, dessen/deren Stellvertretern/Innen, deren Anzahl 2 nicht übersteigen darf, dem/der Schriftführer/In, gegebenenfalls dessen/deren Stellvertreter/In, dem/der Kassier/in, gegebenenfalls dessen/deren Stellvertreter/in, sowie gegebenenfalls weiteren Beisitzern/Innen, deren Anzahl 3 nicht übersteigen darf.

(2) Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes, welcher von der Generalversammlung gewährt wird, beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/Innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vereinsvorstandsmitglied. Der/die Obmann/Obfrau der Rechnungsprüfer/Innen hat im Vereinsvorstand das Sitzrecht, ohne Stimmrecht, bei dessen Verhinderung ein/eine Stellvertreter/in aus dem Kreis der Rechnungsprüfer/Innen.

(4) Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen fallweise, mindestens aber alle 3 Monate ab. Die Sitzungen sind vom/von (der) Vereinsobmann/Vereinsobfrau einzuberufen. Die Einberufung einer Sitzung kann von mindestens einem Drittel der Vereinsvorstandsmitglieder verlangt werden. Diesem Verlangen hat der/die
Vereinsobmann/Vereinsobfrau binnen 2 Wochen zu entsprechen.

(5) Die Vereinsvorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand zu richten.

(6) Dem Vereinsvorstand steht das Recht zu, im Bedarfsfall (bei Ausscheiden eines Vereinsvorstandsmitgliedes) weitere wählbare Mitglieder in den Vereinsvorstand zu kooptieren, doch gilt deren Mandatsdauer nur bis zur nächsten Generalversammlung, welche durch Ergänzungswahlen die erforderlichen Vereinsvorstandsmitglieder zu bestellen hat.

(7) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsvorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder anwesend ist.

(8) Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsvorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Der Vereinsvorstand hat sich bei seinen Beschlussfassungen von allenfalls vorhandenen Empfehlungen des Revier- und Referatsausschusses beraten zu lassen, ist dabei jedoch nicht an diese gebunden.

(10) Der Vereinsvorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(11) Fällt der Vereinsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/e Rechnungsprüfer/In verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahlen des Vereinsvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/Innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, umgehend eine außerordentliche Generalversammlung des Vereines einzuberufen.

§ 15
Aufgaben des Vereinsvorstandes

(1) Dem Vereinsvorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Generalversammlung.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:

  1. Festsetzung der Lizenzgebühren,
  2. Vergabe und Entzug von Fischereilizenzen bewirtschafteter Gewässer,
  3. Schaffung und Verwaltung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fischereiordnung nach Gesichtspunkten des Fisch- u. Gewässerschutzes, der Weidgerechtigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Fairness,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
  6. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, welcher 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres vorliegen muss,
  7. Behebung allfälliger von den Rechnungsprüfern aufgezeigter Gebarungsmängel und Ergreifung von Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren,
  8. Beschluss der Disziplinarordnung,
  9. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
  10. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung,
  11. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,

(3) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder Informationen über die finanzielle Gebarung des Vereins unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vereinsvorstand den betreffenden Mitgliedern sowie einem/einer von diesem beigezogenen unter gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht stehenden fachkundigen Berater/In Einsicht in die für die Gebarung relevanten Unterlagen binnen 4 Wochen zu gewähren.

§ 16
Leitung und Vertretung des Vereins

(1) Die Leitung des Vereins unterliegt dem Vereinsvorstand, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

(2) Der/die Vereinsobmann/Vereinsobfrau oder einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Innen vertritt den Verein nach außen. Er/sie zeichnet Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins in Gemeinschaft mit dem/der Schriftführer/In (oder dessen/deren Stellvertreter/in). Bei Schriftstücken, die eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Vereins begründen, ist überdies die Mitfertigung des/der Vereinskassiers/In, bei dessen/deren Verhinderung seines/seiner Stellvertreters/In erforderlich. Schriftstücke von nicht besonderer Bedeutung können vom/von der Vereinsobmann/Vereinsobfrau ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes, in Ermangelung eines solchen der Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vereinsobmann/Vereinsobfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen. Diese müssen jedoch nachträglich vom Vereinsvorstand oder der Generalversammlung genehmigt werden.

(5) Der/die Schriftführer/In führt die Protokolle der Generalversammlung, der Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Jahresversammlung.

(6) Der/die Kassier/In ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 17
Jahresversammlung

(1) Die Jahresversammlung in Jahren, wo keine Generalversammlung abgehalten wird, ist ein Vereinsorgan gem. § 11 (1) Ziff 3 und wird gebildet aus allen Vereinsorganen und jenen ordentlichen Mitgliedern, welcher der Einladung des Vereinsvorstandes zur Teilnahme an der Jahresversammlung nachkommen.

(2) Die Jahresversammlung soll mindestens einmal jährlich, außer in dem Jahr, in welchem die Generalversammlung abgehalten wird, stattfinden.

(3) Die Jahresversammlung dient der Entgegennahme und Beratung der Berichte der Vereinsorgane und hat grundsätzlich Informations-Charakter. Anträge an die Jahresversammlung können nicht gestellt werden. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied.

(4) Für den Fall, dass zur Jahresversammlung Entscheidungen über Disziplinarfälle eines Vorstandsmitgliedes oder über eine Berufung gegen Sanktionen durch den Vereinsvorstand gem. § 8 (7) anstehen, obliegen diese der Jahresversammlung. In einem derartigen Fall führt ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zur Entscheidungsfindung wird das Abstimmungsergebnis der Jahresversammlung herangezogen. So entstandene Beschlüsse sind vom Vereinsvorstand umzusetzen.

(5) Die Tagesordnung für die Jahresversammlung wird durch den Vereinsvorstand erstellt und von der Jahresversammlung beschlossen.

(6) Die Jahresversammlung ist im Falle eines zu behandelnden Aktes gem. § 17 (4) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Ist diese Jahresversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Beschlussfähigkeit, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Steht kein zu behandelnder Akt gem. § 17 (4) an, kann mit der Jahresversammlung gleich zur festgesetzten Stunde begonnen werden.

§ 18
Rechnungsprüfer/Innen

(1) Die Rechnungsprüfer/Innen sind ein Vereinsorgan gem. § 11 (1) Ziff 4. Die Generalversammlung wählt 3 Rechnungsprüfer/Innen auf jeweils 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/Innen wählen aus ihrer Mitte einen/eine Obmann/Obfrau.

(2) Die Rechnungsprüfer/Innen haben die Buchführung und die Kassa des Vereins zumindest jährlich, bei Bedarf auch öfter, die Jahresrechnung des Vereins regelmäßig zu prüfen und dem Vereinsvorstand und der Generalversammlung hierüber zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer/Innen haben innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses diesen zu prüfen. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäftet, ist besonders einzugehen.

(4) Stellen die Rechnungsprüfer/Innen fest, dass der Vereinsvorstand auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt und ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vereinsvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb von 4 Wochen, sind sie berechtigt selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 19
Disziplinarsenat

(1) Der Disziplinarsenat ist ein Vereinsorgan gemäß § 11 Abs. 1 Ziff 5 und wird wie folgt gebildet: Der/die Vorsitzende des Disziplinarausschusses wird vom geschäftsführenden Vorstand des AFV-GRAZ möglichst unmittelbar, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach dessen eigener Neuwahl ernannt. Der/die ernannte Vorsitzende wählt 3 weitere Mitglieder möglichst unmittelbar, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach seiner Ernennung aus und nominiert einen/eine dieser 3 Mitglieder als seinen/Ihre Stellvertreter/In.

(2) Aufgabe des Disziplinarsenats ist es, auf Grundlage der jeweils gültigen Disziplinarordnung im Fall einer ihm angezeigten Pflichtenverletzung ein Disziplinarverfahren durchzuführen und nach Abschluss desselben gegebenenfalls die in der Disziplinarordnung festgelegten Sanktionen zu verhängen.

(3) Die Disziplinarordnung wird über Vorschlag des Disziplinarsenats vom Vereinsvorstand beschlossen. Die Disziplinarordnung hat neben den allenfalls zu verhängenden Sanktionen auch alle Verfahrensregeln, welche für den Betroffenen ein faires Verfahren garantieren, sowie Berufungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Disziplinarsenats zu beinhalten.

(4) Der Disziplinarsenat ist bei seiner Arbeit und seinen Entscheidungen nicht an Weisungen des Vereinsvorstandes gebunden und hat sich bei der Abhandlung von Disziplinarfällen ausschließlich an die gültige Disziplinarordnung des Arbeiterfischereivereins Graz zu halten.

§ 20
Revier- und Referatsausschuss

(1) Der Revier- und Referatsausschuss ist ein Vereinsorgan gemäß § 11 Abs. 1 Ziff 6 und setzt sich automatisch aus den für die bewirtschafteten Fischereireviere bzw. Vereinsaufgaben verantwortlichen Mitgliedern zusammen, welche gem. der jeweils gültigen Geschäftsordnung mit der Leitung ihrer Zuständigkeitsbereiche beauftragt werden. Zu diesen zählen:

  • bewirtschaftete Fischereireviere
  • Jugendarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fischereiaufsicht
  • Disziplinarsenat
  • u. gegebenenfalls weitere

Sollte ein Fischereirevier oder ein Zuständigkeitsbereich hinzukommen oder wegfallen, so ergibt sich gem. der jeweils gültigen Geschäftsordnung die Aufnahme eines/einer entsprechenden Verantwortlichen in den oder der Austritt eines/einer Verantwortlichen aus dem Revier- und Referatsausschuss.

(2) Aufgabe des Revier- und Referatsausschusses ist es, den Informationsfluss zwischen Vereinsvorstand einerseits und den übrigen Vereinsfunktionären und Lizenznehmern andererseits in beiden Richtungen zu sichern, den Vereinsvorstand zu beraten und zu unterstützen.

(3) Der Revier- und Referatsausschuss hält seine Sitzungen fallweise, mindestens aber alle 3 Monate ab. Die Sitzungen sind vom/von der Vorsitzenden des Revier- und Referatsausschusses, oder seinem/seiner Stellvertreter/In einzuberufen, bei Verzug vom/der Vereinsobmann/Vereinsobfrau.

(4) Der Revier- und Referatsausschuss wählt aus seinen Reihen einen/eine Vorsitzenden/e und einen/eine Stellvertreter/In.

(5) Vorstandsmitglieder haben bei Sitzungen des Revier- und Referatsausschusses immer das Sitzungsrecht, das Stimmrecht jedoch nur dann, wenn sie selbst gleichzeitig Mitglieder des Revier- und Referatsausschusses sind.

(6) Der Revier- und Referatsausschuss beschließt seine Empfehlungen für den Vereinsvorstand mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder; diese Empfehlungen sind dem Vereinsvorstand – sofern dieser der Sitzung nicht ohnehin beiwohnt, ohne unnötigen Aufschub mit dem zahlenmäßigen Abstimmungsergebnis kund zu machen. Eine Stimmengleichheit ist möglich.

§ 21
Schlichtungsstelle, Schiedsgericht

Zur Austragung allfälliger Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis steht den Parteien, die ein Schlichtungsverfahren einleiten wollen die Möglichkeit offen, die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht des Verbandes österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) in Anspruch zu nehmen. Hiezu ist es notwendig, dass die betreffende Partei ihren Antrag an den Vereinsvorstand des Arbeiterfischereivereins Graz richtet, welcher diesen umgehend an den Verband österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) weiterzuleiten hat.

§ 22
Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins, fällt das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen zur Gänze dem Verband Österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) zu, sofern dieser durch ein rechtlich bindendes Schriftstück garantiert, das vorhandene Vereinsvermögen einem im selben Verwaltungsbezirk ansässigen Fischereiverein, welcher Mitglied des Verbandes Österreichischer Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) ist oder wird, zuzuwenden.

§ 23
Zustellungen

Sämtliche nach dieser Satzung vorgesehenen Zustellungen können rechtzeitig an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse vorgenommen werden.

§ 24
Zustimmung zu Satzungsänderungen

Jene Bestimmungen, welche Bezug zum Verband der Österreichischen Arbeiterfischereivereine (VÖAFV) haben, können nur in einer Fassung zur Abstimmung gebracht werden, welcher seitens des Verbandes der Österreichischen Arbeiterfischereiverein (VÖAFV) zugestimmt wurde.